Sie kann sich auch von der Beiständin als Vertrauensperson an der Schlichtungsverhandlung begleiten lassen (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZPO). Da die Vorinstanz B. die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 24. Februar 2023 ebenfalls nicht bewilligt hat, wobei diese Verfügung nicht angefochten wurde (Akten SC.2022.90, Dossier Teil URP Kläger, act. 57 ff.), kann die Gesuchstellerin aus dem Prinzip der Waffengleichheit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Gesuchstellerin gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Wahrung ihrer Rechte im Schlichtungsverfahren SC.2022.90 nicht notwendig.