395 ZGB errichtet, welche die Wahrung ihrer Interessen und ihres Wohls, insbesondere die Besorgung der administrativen Belange (namentlich im Verkehr mit Behörden und Ämtern) sowie der finanziellen Belange (namentlich der Verwaltung von Einkommen und Vermögen), umfasst. Mit Hilfe der Beiständin ist es der Gesuchstellerin möglich, sich ausreichend auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Sie kann sich auch von der Beiständin als Vertrauensperson an der Schlichtungsverhandlung begleiten lassen (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZPO).