pro Monat, sowie um Erweiterung des gleichentags vereinbarten Besuchsrechts (jeden zweiten Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr; Akten SC.2022.90, Beilage 9 zur Eingabe des Klägers vom 21. Februar 2023) auf ein Besuchsund Ferienrecht (jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Ostermontagabend bzw. Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr; alternierend jede zweite Woche von Mittwochnachmittag, 15.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten;