Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht auch im Schlichtungsverfahren nur, sofern er zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Person notwendig ist. In diesem Sinne kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2021 vom 26. März 2021 E. 4.5 m.w.H.).