3.2. Die in Art. 117 ZPO genannten Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) waren bei der Gesuchstellerin aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen erfüllt, weshalb ihr die Vorinstanz für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt nicht angefochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Umstritten ist hingegen, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. -6-