Dis- positiv-Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung sei deshalb nicht haltbar. Die Komplexität der Unterhaltsberechnung dürfe als gerichtsnotorisch betrachtet werden. Vorliegend werde zu prüfen sein, ob seit dem Abschluss der Unterhaltsvereinbarung vor ca. einem Jahr eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit sei die Gesuchstellerin ohne rechtlichen Beistand nicht gewachsen. Im Schlichtungsverfahren werde die Vorinstanz auf einen Vergleich hinwirken wollen, was bedinge, dass die Gesuchstellerin die Vor- und Nachteile verstehen und abwägen müsse.