Der Kläger habe für das Verfahren eine Rechtsanwältin beigezogen, weshalb sie gezwungen sei, sich zur Wiederherstellung der Waffengleichheit anwaltliche Unterstützung zu holen. Sodann sei für sie eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden, welcher u.a. die Besorgung der administrativen Belange, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, und die Besorgung der finanziellen Belange obliege. In ihrem Erwachsenenschutzverfahren habe die Vorinstanz ihre besondere Schutzbedürftigkeit damit bejaht, während sie im vorliegenden Verfahren ohne rechtlichen Beistand gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger auftreten solle. Dis- positiv-Ziff.