Das Argument, sie habe keine juristischen Fachkenntnisse, stosse ohnehin ins Leere. Aus dem Prinzip der Waffengleichheit könne die Gesuchstellerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Umstände des Einzelfalls vorliegend gegen die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sprächen. -5-