2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids) im Wesentlichen damit, dass eine anwaltliche Verbeiständung der Gesuchstellerin im Schlichtungsverfahren nicht notwendig sei. Insbesondere seien weder eine besondere Komplexität in Bezug auf die Rechtsfragen noch eine Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu erkennen, welche es der Gesuchstellerin – selbst in Anbetracht des Umstands, dass für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung geführt werde – verunmöglichen würden, ihre Interessen selber wahrzunehmen.