3. Es sei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr Rechtsvertreter einzusetzen. -4- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).