3. Gegen diese ihr am 6. März 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 1.2. der Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten vom 24. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren SC.2022.90 einzusetzen. 2. Eventualiter sei Ziff. 1.2. der Verfügung der Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten vom 24. Februar 2023 aufzuheben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.