3. Die Beklagte sei anzuweisen, ihrer Informationspflicht nach Art. 275a Abs. 1 ZGB nachzukommen und den Kläger über besondere Ereignisse im Leben der Kinder zu benachrichtigen; insbesondere hat sie den Kläger umgehend darüber zu informieren, wo die Kinder C. und D. derzeit die Kita besuchen. -3- 4. Die Akten des Verfahrens KEKV.2021.42/43 seien beizuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."