- alternierend jede zweite Woche von Mittwochnachmittag, 15.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten; - während mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr In den übrigen Zeiten werden die Kinder C. und D. von der Beklagten betreut.