2. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Bremgarten vom 24. Mai 2022 (KEKV.2021 .42/43) sowie Ziffer 1 der Vereinbarung vom 24. Mai 2022 (KEKV.2021.42/43) sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Kläger betreut die Kinder C. und D. wie folgt: - An jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Ostermontagabend bzw. Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr;