2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern Fr. 750.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)