2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller in derselben Höhe verrechnet. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.