1.3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor wird den Gesuchsgegnern die Ungehorsamsstrafe (Busse) gemäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet dabei wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 1.4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit dieses nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.