7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, die Gerichtskosten von Fr. 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagten haben demnach den Klägern, welche einen Vorschuss von Fr. 800.00 geleistet haben, den Betrag von Fr. 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Februar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: