Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) sind folglich zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte den Beklagten aufzuerlegen und werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 750.00 direkt zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.