der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Vorliegend dringen die Kläger mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Während sich die Beschwerde hinsichtlich der Klettertrompete, der Tamariske und der Weigelie als begründet erweist, trifft dies betreffend die Platane, die Kamelie, die Zierbirne und die Pflanzen entlang des Fusswegs nicht zu. Ermessensweise sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m.