Die Beklagten scheinen sich denn auch nicht prinzipiell gegen die Einhaltung des Vergleichs vom 22. Juni 2022 zu stellen; (zu Unrecht) bestritten wurde bloss der Umfang ihrer Verpflichtung. Da unklar ist, ob die vereinbarten Masse gemäss dem Vergleich zurzeit durch die Beklagten eingehalten werden oder nicht, sind die Beklagten anzuweisen, die Klettertrompete, die Tamariske und die Weigelie spätestens ab dem 1. August 2023 im Sinne des Vergleichs unter Schnitt zu zuhalten. 7. 7.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung - 16 -