6.2.2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, den Beklagten für den Fall der Missachtung des Vergleichs eine Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Die Berechtigung zur Ersatzvornahme erscheint derzeit nicht angezeigt, zumal eine solche den nachbarlichen Konflikt nur noch ausweiten und, sofern diese von einem Dritten auszuführen wäre, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein dürfte. Die Beklagten scheinen sich denn auch nicht prinzipiell gegen die Einhaltung des Vergleichs vom 22. Juni 2022 zu stellen; (zu Unrecht) bestritten wurde bloss der Umfang ihrer Verpflichtung.