6.2. 6.2.1. Die gesuchstellende Partei hat lediglich einen (begründeten) Antrag auf Vollstreckung zu stellen. Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, d.h. ohne Bindung an einen Parteiantrag, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, Rz. 34 zu § 28). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO folgende Vollstreckungsmassnahmen anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken (lit.