direkte Gang zum Richter mag dem nachbarlichen Frieden zwar nicht zuträglich sein. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu werten oder es verfrüht gestellt worden wäre. 6. 6.1. Zusammenfassend ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Vollstreckung zu bejahen. Der Vergleich erweist sich hinsichtlich der Klettertrompete, der Tamariske und der Weigelie auch als vollstreckbar. Folglich sind diesbezüglich antragsgemäss Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen.