Der (neuen) Behauptung der Beklagten, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, ist in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Im Übrigen dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, einen allenfalls unangemessenen Vergleich zu korrigieren bzw. zu ergänzen und ist ihm deshalb die Vollstreckung auch nicht zu versagen (rechtsmissbräuchliche Vollstreckungsgesuche oder die Nichtigkeit der Vereinbarung vorbehalten).