Den Klägern ist zuzustimmen, dass es den Beklagten unbenommen ist, die Pflanzen jeweils genügend zurückzuschneiden, sodass sie nicht jederzeit zu befürchten haben, den Vergleich zu verletzen. Der (neuen) Behauptung der Beklagten, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, ist in dieser Pauschalität nicht zu folgen.