Schliesslich lassen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach sich diese nicht verpflichtet sehen, die vereinbarten Maximalhöhen bzw. -breiten jederzeit einzuhalten bzw. wonach ein zeitweiliges Überwachsen zu tolerieren sei, vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.3.1) auf einen fehlenden oder zumindest ungenügenden Erfüllungswillen schliessen. Den Klägern ist zuzustimmen, dass es den Beklagten unbenommen ist, die Pflanzen jeweils genügend zurückzuschneiden, sodass sie nicht jederzeit zu befürchten haben, den Vergleich zu verletzen.