den Beklagten die Erfüllung des Vergleichs vernünftigerweise möglich und zumutbar gewesen wäre (vorstehend E. 5.4, insb. 5.4.3), klarerweise nicht erfüllt gewesen. Schliesslich lassen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach sich diese nicht verpflichtet sehen, die vereinbarten Maximalhöhen bzw. -breiten jederzeit einzuhalten bzw. wonach ein zeitweiliges Überwachsen zu tolerieren sei, vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.3.1) auf einen fehlenden oder zumindest ungenügenden Erfüllungswillen schliessen.