Weiter lässt sich auch AB 11 betreffend die Klettertrompete entnehmen, dass diese zumindest geringfügig über den Torbogen ragte. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die klägerischen Beilagen sich nicht interpretieren liessen, trifft zumindest hinsichtlich der Klettertrompete offensichtlich nicht zu. Diese hat den Torbogen bereits am 27. August 2022 deutlich überschritten (GB 4). Ob es sich dabei, wie von den Klägern behauptet, um eine Überschreitung von 30 Zentimetern (Gesuch Rz. 8) oder, wie von den Beklagten behauptet (Gesuchsantwort Rz. 8), von lediglich 20 Zentimetern handelte, ist unerheblich. Im einen wie im anderen Fall wäre der Vergleich in einem Zeitpunkt, in dem