Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen, wie hier, nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, und ein zeitweiliges Überwachsen einzelner Triebe in der Wachstumsphase von den Klägern zu dulden sei. Würde anders entschieden, wären die Kläger berechtigt, bei jedem überwachsenden Trieb der Pflanzen eine gerichtliche Vollstreckung zu verlangen, sodass die Parteien zu "Dauergästen" beim Vollstreckungsgericht würden und die nachbarrechtliche Streitigkeit in eine Endlosschleife geriete.