5.4.5. Die Beklagten bringen mit Beschwerdeantwort vor, der Vergleich verpflichte sie nach Treu und Glauben nicht zu einem jederzeitigen und zentimetergenauen Unter-Schnitt-Halten der Pflanzen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar an den Grenzen stehende Pflanzen, wie hier, nicht ohne Schaden vorsorglich zurückgeschnitten werden können, und ein zeitweiliges Überwachsen einzelner Triebe in der Wachstumsphase von den Klägern zu dulden sei.