Ebenfalls werde durch AB 12 und 15 deutlich, dass einerseits die Kiefer auch unterhalb der geltend gemachten zwei Meter Höhe und andererseits auch einzelne Triebe der Weigelie mehr als 20 Zentimeter in den Fussweg hineinragen würden. Auch einzelne Äste, welche über die maximale Höhe hinausragten, würden den Vergleich verletzen. Den Beklagten sei es nicht verboten, die Pflanzen mehr als nur knapp unter die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden. Sie hätten es selbst zu verantworten, dass sie alle paar Tage die wachsenden Pflanzen zurückschneiden müssten (Beschwerde Rz. 12).