Insofern wäre das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Sie hätten – da ein Rechtsschutzinteresse zumindest diesbezüglich nach wie vor vorläge – etwa unter Androhung von (indirekten) Vollstreckungsmassnahmen aber angewiesen werden können, die Pflanzen so unter Schnitt zu halten, dass sie die vereinbarten Masse nicht überschreiten, wie dies von den Klägern ebenfalls beantragt wurde und mit Beschwerde nach wie vor beantragt wird.