Wurde der Vergleich in der Vergangenheit verletzt bzw. besteht die begründete Besorgnis, dass dieser wieder verletzt wird, so hätte die Tatsache, dass der Vergleich zeitweilen erfüllt wurde, nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung gänzlich weggefallen wäre. Zwar hätten die Beklagten in diesem Fall nicht mehr wie beantragt aufgefordert werden müssen, die Pflanzen im Sinne einer (einmaligen) Störungsbeseitigung auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Insofern wäre das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten gewesen.