5.4.3. Dem Schluss der Vorinstanz, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorhanden war, da der Vergleich spätestens am 27. Oktober 2022 erfüllt war, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Wurde der Vergleich in der Vergangenheit verletzt bzw. besteht die begründete Besorgnis, dass dieser wieder verletzt wird, so hätte die Tatsache, dass der Vergleich zeitweilen erfüllt wurde, nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung gänzlich weggefallen wäre.