Ein Rechtsschutzinteresse besteht nach dem Gesagten, wenn die Beklagten ihre im Vergleich vereinbarte Pflicht, die Pflanzen unter Schnitt zu halten, in der Vergangenheit verletzt haben oder sonst aufgrund des Verhaltens der Beklagten die begründete Befürchtung besteht, dass eine Verletzung bevorsteht. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagten Gelegenheit gehabt haben müssen, den Vergleich innert vernünftiger Frist freiwillig zu erfüllen, sofern die vereinbarten Masse im Vergleichszeitpunkt oder kurz darauf noch nicht bzw. nicht mehr erfüllt waren, ansonsten das Gesuch als verfrüht zu betrachten wäre.