5.4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Kläger betreffend die Klettertrompete, die Tamariske sowie die Weigelie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung des Vergleichs verfügen. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nach dem Gesagten, wenn die Beklagten ihre im Vergleich vereinbarte Pflicht, die Pflanzen unter Schnitt zu halten, in der Vergangenheit verletzt haben oder sonst aufgrund des Verhaltens der Beklagten die begründete Befürchtung besteht, dass eine Verletzung bevorsteht.