und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Rz. 179, der im Falle von Unterlassungsurteilen zwar die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit einer [erneuten] Überprüfung des Rechtsschutzinteresses im Vollstreckungsverfahren verneint, jedoch auf mögliche Ausnahmen bei Vergleichen hinweist [Fn. 813]).