Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Zürich, Rz. 127; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5 E. 1d). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn nicht die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils, sondern die Vollstreckung einer vergleichsweise begründeten Unterlassungspflicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildet. Diesfalls hat noch gar keine gerichtliche Beurteilung des Rechtsschutzinteresses stattgefunden (vgl. KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler Verfahrensgesetze - 12 -