Gesuch ist infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (STAEHELIN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 336 ZPO). Bei Urteilen, die die unterlegene Partei zu einem Unterlassen verpflichten, wird in der kantonalen Praxis mitunter vorausgesetzt, dass die vollstreckungsbeklagte Partei mindestens einmal gegen den zu vollstreckenden Entscheid verstossen hat. Diesfalls bestehe eine berechtigte Befürchtung, dass es erneut zu Missachtungen des Entscheides kommen könnte, weshalb das Rechtsschutzinteresse zu bejahen sei.