5.4. 5.4.1. Wie in sämtlichen Verfahren wird auch im Vollstreckungsverfahren vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein gerichtlicher Entscheid, der zu einem Tun verpflichtet, kann – muss aber nicht – eine Frist enthalten, innert welcher die unterlegene Partei zu erfüllen hat. Enthält der Entscheid keine Frist, so ist er zwar mit der Eröffnung vollstreckbar, doch kann ein Vollstreckungsgesuch erst dann gestellt werden, wenn die unterlegene Partei innert vernünftiger Frist nicht erfüllt hat, oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllen wird, denn jede Partei hat ein Recht, freiwillig zu erfüllen. Auf ein verfrühtes