8), nicht entgegen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Vergleich damit zeitlich unbestimmt sei, da unklar sei, wann die Rückschnitte zu erfolgen hätten, ist sachlich nicht haltbar, umso mehr betreffend diejenigen Vergleichsbestimmungen, in denen gar nicht von "künftig" die Rede ist. Die Wendung - 11 -