5.3.4. Demgegenüber erweisen sich die Bestimmungen betreffend die Klettertrompete, die Tamariske und die Weigelie (Vergleich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 8) entgegen der Auffassung der Vorinstanz als genügend bestimmt. Diesbezüglich wurde namentlich nicht vereinbart, dass die Pflanzen (lediglich) "regelmässig" unter Schnitt zu halten seien. Der Bestimmtheit steht auch der Wortlaut des Vergleichs betreffend die Weigelie, wonach diese durch die Beklagten "künftig" 20 Zentimeter über die Aussenseite des Bodenbelags des Fussweges unter Schnitt gehalten werden (Vergleich Ziff. 8), nicht entgegen.