Dies zeigt gerade die aufgeworfene Frage, ob die Kiefer ab einer Höhe von 2 Metern den Bodenbelag um mehr als 20 Zentimeter überragen darf, weil ab dieser Höhe nicht mit einer Einschränkung des Fusswegrechts zu rechnen sei. Ob dieser Zusatz als leere Floskel zu verstehen ist oder ihm eigenständige Bedeutung zugemessen wurde, ist in einem Erkenntnisverfahren zu klären, nicht im Rahmen der Vollstreckung. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.