5.3.3. Auch Ziff. 6 Satz 2 des Vergleichs, wonach die Pflanzen am Fussweg entlang 20 Zentimeter gemessen an der äusseren Kante des Bodenbelags nicht überragen dürfen, so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist, erweist sich sachlich nicht als genügend bestimmt. Der Zusatz, "so dass das Fusswegrecht nicht eingeschränkt ist", lässt Raum für divergierende Auslegungen. Dies zeigt gerade die aufgeworfene Frage, ob die Kiefer ab einer Höhe von 2 Metern den Bodenbelag um mehr als 20 Zentimeter überragen darf, weil ab dieser Höhe nicht mit einer Einschränkung des Fusswegrechts zu rechnen sei.