Wie das "Unter-Schnitt-Halten" in Verbindung mit dem Begriff "regelmässig" zu verstehen ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vergleich insofern nicht genügend bestimmt ist, ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Beschwerde ist bezüglich der Kamelie und der Zierbirne abzuweisen.