5.3.2. Demgegenüber lässt die Formulierung betreffend die Kamelie und die Zierbirne, welche "unter einem regelmässigen [Hervorhebung durch das Gericht] Schnitt von 1.80 Meter gehalten [werden]", Auslegungsspielraum. So könnte einerseits gemeint sein, dass die Pflanzen regelmässig auf bzw. unter 1.80 Meter zurückzuschneiden sind – wobei der Begriff regelmässig auslegungsbedürftig ist –, oder aber auch, dass die Pflanzen so regelmässig zurückzuschneiden sind, dass sie die Grenze von 1.80 Metern nie überschreiten. Wie das "Unter-Schnitt-Halten" in Verbindung mit dem Begriff "regelmässig" zu verstehen ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei.