In einem derart gelagerten Fall kann auch nicht näher bestimmt werden, in welchem konkreten Zeitpunkt (z.B. Kalenderdatum) die Pflicht zu erfüllen ist, da Gegenstand gerade die dauernde Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands ist. Dies ändert - 10 - aber an deren Bestimmtheit bzw. Vollstreckbarkeit nichts. Auch (reine) Unterlassungspflichten lassen sich vollstrecken, soweit genügend bestimmt ist, welches Verhalten zu unterlassen ist (vgl. Art. 343 ZPO).