Es handelt sich mithin primär um eine negative Leistungsverpflichtung im Sinne einer Unterlassung negativer Immissionen (z.B. Versperrung der Sicht, Schattenwurf), wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht im Zusammenhang mit Anpflanzungen naturgemäss ein aktives Tätigwerden erfordert, da diese auch ohne weiteres Zutun des Verpflichteten wachsen, und die Verletzung allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Störung begründet. In einem derart gelagerten Fall kann auch nicht näher bestimmt werden, in welchem konkreten Zeitpunkt (z.B. Kalenderdatum) die Pflicht zu erfüllen ist, da Gegenstand gerade die dauernde Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands ist.