in diesem Fall wäre die Pflicht bereits verletzt. Die Begründung bzw. Vollstreckung einer Verpflichtung, bestimmte Pflanzen unter Schnitt zu halten, dient vielmehr der Prävention eines störenden Zustands. Es handelt sich mithin primär um eine negative Leistungsverpflichtung im Sinne einer Unterlassung negativer Immissionen (z.B. Versperrung der Sicht, Schattenwurf), wenn auch die Erfüllung dieser Pflicht im Zusammenhang mit Anpflanzungen naturgemäss ein aktives Tätigwerden erfordert, da diese auch ohne weiteres Zutun des Verpflichteten wachsen, und die Verletzung allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Störung begründet.